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   BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68   

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BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68 (https://dejure.org/1968,543)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1968 - VIII C 15.68 (https://dejure.org/1968,543)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1968 - VIII C 15.68 (https://dejure.org/1968,543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung - Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs nach einer Rechtsänderung - Hypothetischer Verlauf der Dienstlaufbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 157
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Die Geschädigten, die ohne Verfolgung am 8. Mai 1945 in einem Dienstbereich außerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes beschäftigt gewesen wären, werden damit den Geschädigten gleichgestellt, die nach dem 8. Mai 1945 die Aussicht gehabt hätten, in ihrem bisherigen Dienstbereich innerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes weiterverwendet zu werden; dadurch wird es ermöglicht - wie im Urteil BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] näher dargelegt ist -, die Dienstlaufbahn der zur erstgenannten Gruppe gehörenden Geschädigten so nachzuzeichnen, als wenn sie bei der Fortsetzung dieser Dienstlaufbahn in der Nachkriegszeit nicht den Erschwernissen ausgesetzt gewesen wären, mit denen verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Flüchtlinge oder Vertriebene in das Geltungsgebiet des Gesetzes kamen, bei der Wiederverwendung und bei der Entscheidung über den weiteren Aufstieg vielfach zu rechnen hatten.

    Wenn in einem solchen Falle im Wege der Beweiswürdigung die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Aufstiegs in eine "Spitzenstellung" verneint wird (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] [115]), kann eine Vorschrift des materiellen Wiedergutmachungsrechts nicht verletzt sein; es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung.

    Bei dieser Urteilsbegründung kommt es nicht auf die Schwierigkeiten an, die sich daraus ergeben, daß am 1. April 1951, an dem die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn endet (BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]), in Berlin das Berufsbeamtentum noch nicht wiederhergestellt war (vgl. das Urteil vom 20. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 78.61 -, JR 1963, 476 = NJW/RzW 1963, 335).

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 28.62

    Anspruch auf Anerkennung als politischer Häftling - Anforderungen an die Annahme

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Zur Überprüfbarkeit der im ersten - unanfechtbar gewordenen - Wiedergutmachungsbescheid getroffenen Feststellungen, wenn nach einem abgeschlossenen Wiedergutmachungsverfahren der Wiedergutmachungsanspruch wegen einer Rechtsänderung erneut überprüft wird (im Anschluß an BVerwGE 15, 332 und 21, 33).

    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 35.61 -, MDR 1962, 157 = NJW/RzW 1962, 94), daß dann, wenn der Geschädigte nach abgeschlossenem Wiedergutmachungsverfahren wegen einer Rechtsänderung eine erneute Überprüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs verlangen kann, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, auch die Anspruchsgrundlagen erneut zu überprüfen; die Unanfechtbarkeit der bereits ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung steht dem nicht entgegen (vgl. die zum Häftlingshilfegesetz ergangenen Entscheidungen BVerwGE 15, 332 und 21, 33).

  • BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 198.59
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Begehrt ein früheres Mitglied der NSDAP wegen einer Rechtsänderung die Überprüfung des ihm bereits zugesprochenen Wiedergutmachungsanspruchs, so bedarf es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, einer neuen Ermessensentscheidung (ergänzend zu BVerwGE 10, 176).

    Daraus, daß die zuständige Wiedergutmachungsbehörde im ersten Wiedergutmachungsverfahren die genannte Ermessensvorschrift zugunsten des Klägers angewendet hat, folgt noch nicht, daß sie auch im zweiten Wiedergutmachungsverfahren dazu verpflichtet wäre; wegen der bei der Ermessensentscheidung anzustellenden Erwägungen wird auf BVerwGE 10, 176 (180) [BVerwG 24.02.1960 - VIII C 198/59] verwiesen.

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 395.63
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Zur Überprüfbarkeit der im ersten - unanfechtbar gewordenen - Wiedergutmachungsbescheid getroffenen Feststellungen, wenn nach einem abgeschlossenen Wiedergutmachungsverfahren der Wiedergutmachungsanspruch wegen einer Rechtsänderung erneut überprüft wird (im Anschluß an BVerwGE 15, 332 und 21, 33).

    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 35.61 -, MDR 1962, 157 = NJW/RzW 1962, 94), daß dann, wenn der Geschädigte nach abgeschlossenem Wiedergutmachungsverfahren wegen einer Rechtsänderung eine erneute Überprüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs verlangen kann, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, auch die Anspruchsgrundlagen erneut zu überprüfen; die Unanfechtbarkeit der bereits ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung steht dem nicht entgegen (vgl. die zum Häftlingshilfegesetz ergangenen Entscheidungen BVerwGE 15, 332 und 21, 33).

  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Bei dieser Urteilsbegründung kommt es nicht auf die Schwierigkeiten an, die sich daraus ergeben, daß am 1. April 1951, an dem die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn endet (BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]), in Berlin das Berufsbeamtentum noch nicht wiederhergestellt war (vgl. das Urteil vom 20. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 78.61 -, JR 1963, 476 = NJW/RzW 1963, 335).
  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Dieser unanfechtbar gewordene Bescheid steht grundsätzlich einer erneuten Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs entgegen (vgl. BVerwGE 24, 115).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Abgesehen von der erwähnten Annahme bleibt der Grundsatz unberührt, daß die Dienstlaufbahn des Geschädigten individuell nachzuzeichnen ist; der dabei maßgebliche Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, in dem sich allgemeine Grundsätze des Schadensersatzrechts (§ 249 BGB) wiedergutmachungsrechtlich konkretisieren (vgl. BVerwGE 11, 109 [112 f.]), ist dabei heranzuziehen: Sofern es nicht feststeht, daß das Dienstverhältnis auch ohne Verfolgungseinwirkung beendet worden wäre, und andererseits Umstände fehlen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Geschädigte weiter aufgestiegen wäre - möglicherweise nach einem Dienstherrnwechsel oder einer geänderten Tätigkeit im öffentlichen Dienst -, ist davon auszugehen, daß er in der bisher erreichten Rechtsstellung geblieben wäre.
  • BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 48.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Nur insoweit, als eine Rechtsänderung eine erneute Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs erforderlich macht, führt der Änderungsantrag des Klägers auf eine neue Sachprüfung (vgl. BVerwGE 22, 273).
  • BVerwG, 05.10.1961 - VIII B 35.61

    Bindungswirkung einer früheren Wiedergutmachungsentscheidung "dem Grunde nach" -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68
    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 35.61 -, MDR 1962, 157 = NJW/RzW 1962, 94), daß dann, wenn der Geschädigte nach abgeschlossenem Wiedergutmachungsverfahren wegen einer Rechtsänderung eine erneute Überprüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs verlangen kann, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, auch die Anspruchsgrundlagen erneut zu überprüfen; die Unanfechtbarkeit der bereits ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung steht dem nicht entgegen (vgl. die zum Häftlingshilfegesetz ergangenen Entscheidungen BVerwGE 15, 332 und 21, 33).
  • BVerwG, 12.11.1970 - VIII B 93.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Recht auf bevorzugte

    Eine Abweichung vom Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 13.68 - (NJW/RzW 1969, 366; vgl. auch die gleichzeitig ergangenen Urteile BVerwGE 31, 157 und BVerwGE 31, 164) ist nicht erkennbar.

    Die rechtliche Würdigung des Falles durch das Berufungsgericht stimmt mit den Rechtsgrundsätzen des genannten Urteils überein; die maßgeblichen Rechtsgrundsätze, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, können in den schon genannten Urteilen BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60], BVerwGE 31, 157 und BVerwGE 31, 164 nachgelesen werden.

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68

    Besoldung eines Polizeirats - Gewährung eines Anspruchs auf Wiedergutmachung -

    Daran hat der erkennende Senat seither festgehalten, u.a. in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 15.68 und BVerwG VIII C 20.68 -.
  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 3.69

    Antrag auf Verbesserung von bereits gewährten beamtenrechtlichen

    Die Rüge, es hätte geprüft werden müssen, ob der Kläger zu den Bediensteten der PTR gehört hätte, die während des Krieges nach Thüringen - insbesondere nach Weida - abgeordnet oder versetzt wurden, greift aus materiellrechtlichen Gründen nicht durch: Zu prüfen war allein, wie der Kläger im Sinne des 1961 geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD seine bisherige Dienstlaufbahn im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hätte fortsetzen können (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] und 22, 273; fernerUrteile vom 19. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 13.68, BVerwG VIII C 15.68 und BVerwG VIII C 20.68 -); dienstliche Aussichten außerhalb des Geltungsgebietes des Gesetzes bleiben außer Betracht.
  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII B 112.68

    Anspruch eines aus politischen Gründen entlassenen Polizeiangestellten auf eine

    Der durch dasselbe Änderungsgesetz geänderte § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, auf den der Klaganspruch gestützt ist, zwingt dagegen zu einer Auslegung, die gelöst ist von den im Urteil BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] aufgestellten Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] und BVerwGE 22, 273, ferner die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteile vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 15.68 und BVerwG VIII C 20.68 -).
  • BVerwG, 01.06.1969 - VIII B 37.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versorgungsberechtigung

    Nur um ein Beispiel zu nehmen, wird auf die folgende Schlußbemerkung im Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 15.68 - hingewiesen:.
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